1 Ca 631/06•Arbeitsgericht Arnsberg, 2006-12-28, 1 Ca 631/06
Arbeitsgericht Arnsberg, 2006-12-28, 1 Ca 631/06
1 Ca 631/06Arbeitsgericht28.12.2006
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Arnsberg — 1 Ca 631/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-12-28
Aktenzeichen: 1 Ca 631/06
ECLI: ECLI:DE:ARBGAR:2006:1228.1CA631.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 103 BetrVG, § 15 KSchG
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die schriftliche fristlose Kündigung vom 17.5.2006, zugegangen am 17.5.2006, noch durch die hilfsweise ausgesprochene fristgerechte Kündigung vom 17.5.2006, zugegangen am 17.5.2006, beendet wird, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die schriftliche fristlose Kündigung vom 13.6.2006, zugegangen am 13.6.2006, noch durch die hilfsweise ausgesprochene fristgerechte Kündigung vom 13.6.2006, zugegangen am 13.6.2006, beendet wird, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die schriftliche fristlose Kündigung vom 13.6.2006, zugegangen am 16.6.2006, noch durch die hilfsweise ausgesprochene fristgerechte Kündigung vom 13.6.2006, zugegangen am 16.6.2006, beendet wird, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird auf 10.200,00 € festgesetzt.
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