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2 Ca 123/24•Arbeitsgericht Aachen, 2024-06-18, 2 Ca 123/24
2 Ca 123/24Arbeitsgericht18.06.2024
Einzelfallentscheidung zur ordnungsgemäßen Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 102 Abs. 2, 3 BetrVG
Entscheidungsdatum: 2024-06-18
Aktenzeichen: 2 Ca 123/24
ECLI: ECLI:DE:ARBGAC:2024:0618.2CA123.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 102 Abs. 2, 3 BetrVG, § 1 KSchG
Einzelfallentscheidung zur ordnungsgemäßen Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 102 Abs. 2, 3 BetrVG
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 22.12.2023 nicht beendet wurde.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Papierfacharbeiter weiter zu beschäftigen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
5. Die Berufung wird - soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist – nicht gesondert zugelassen.
6. Der Streitwert beträgt 13.600,00 €.
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