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2 BV 56/23•Arbeitsgericht Aachen, 2024-04-23, 2 BV 56/23
2 BV 56/23Arbeitsgericht23.04.2024
1. Für die Annahme eines relativ verselbstständigten Betriebsteils i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG genügt es, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (im Anschluss an BAG v. 21.06.2023 – 7 ABR 19/22). In rein digital organisierten Betrieben, bei der die Ausübung der Leitungsmacht allein mittels App geschieht, ist eine hinreichende Institutionalisierung der Leitungsmacht bereits dann gegeben, wenn alle Arbeitnehmer einer räumlich und organisatorisch abgrenzbaren Einheit Weisungsrechten einer anderswo organsierten Leitungsmacht unterliegen, die für die Einheit zuständig ist. Es kommt nicht darauf an, dass eine Person räumlich vor Ort in dem Betriebsteil anwesend ist, die Weisungsrechte per App auf den Weg bringt. 2. Ein Betriebsteil ist räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, wenn die einfache Entfernung 77 km beträgt und mit einer regelmäßigen Wegezeit je Richtung von 50 Minuten mit dem Zug oder 1:07 Stunden mit dem PKW zu rechnen ist (Einzelfallentscheidung).
Entscheidungsdatum: 2024-04-23
Aktenzeichen: 2 BV 56/23
ECLI: ECLI:DE:ARBGAC:2024:0423.2BV56.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 1 Abs. 1 BetrVG; § 4 BetrVG; § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG; § 19 BetrVG
1. Auf den Widerantrag wird festgestellt, dass die Organisationseinheit Q. der J. B.V. & Co. KG betriebsratsfähig ist.
2. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.
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