Arbeitsgericht Aachen, 2024-03-12, 2 Ga 6/24

2 Ga 6/24Arbeitsgericht12.03.2024

Regest

1. Der Arbeitgeber kann gegenüber einer schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Person nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB IX verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mitzuwirken und diese/n Beschäftigte/n entsprechend den Anlagen im ärztlichen Wiedereingliederungsplan zu beschäftigen (im Anschluss an BAG v. 16.05.2019 - 8 AZR 530/17). 2. Den Anspruch auf Beschäftigung entsprechend den Angaben im ärztlichen Wiedereingliederungsplan aus § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB IX kann die schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Person auch im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens nach § 62 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 935 ff. ZPO verfolgen. Die notwendige Eilbedürftigkeit folgt aus dem Beschäftigungsinteresse der schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Person, welches aufgrund ihres Anspruchs auf Teilhabe am Erwerbsleben aus § 164 Abs. 4 SGB IX grundsätzlich überwiegt.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Aachen — 2 Ga 6/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-03-12

Aktenzeichen: 2 Ga 6/24

ECLI: ECLI:DE:ARBGAC:2024:0312.2GA6.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § 164 SGB IX; § 164 Abs. 4 SGB IX; § 935 ZPO; § 940 ZPO

Leitsätze

  1. Der Arbeitgeber kann gegenüber einer schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Person nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB IX verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mitzuwirken und diese/n Beschäftigte/n entsprechend den Anlagen im ärztlichen Wiedereingliederungsplan zu beschäftigen (im Anschluss an BAG v. 16.05.2019 - 8 AZR 530/17).

  2. Den Anspruch auf Beschäftigung entsprechend den Angaben im ärztlichen Wiedereingliederungsplan aus § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB IX kann die schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Person auch im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens nach § 62 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 935 ff. ZPO verfolgen. Die notwendige Eilbedürftigkeit folgt aus dem Beschäftigungsinteresse der schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Person, welches aufgrund ihres Anspruchs auf Teilhabe am Erwerbsleben aus § 164 Abs. 4 SGB IX grundsätzlich überwiegt.

Tenor

1. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, den Verfügungskläger im Rahmen einer Maßnahme zur stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben als Verkaufsleiter in F., hilfsweise in B., entsprechend der Empfehlung der behandelnden Ärztin E., S., vom 04.03.2024 wie folgt zu beschäftigen:

- in den Wochen vom 15.03.2024 bis 12.04.2024 arbeitstäglich je 2 Stunden;

- in den Wochen vom 13.04.2024 bis 10.05.2024 arbeitstäglich je 4 Stunden;

- in den Wochen vom 11.05.2024 bis 07.06.2024arbeitstäglich je 6 Stunden.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.

3. Die Berufung wird – soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist – nicht gesondert zugelassen.

4. Der Streitwert beträgt 10.000 EUR.

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