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6 Ca 1193/22•Arbeitsgericht Aachen, 2022-12-06, 6 Ca 1193/22
6 Ca 1193/22Arbeitsgericht06.12.2022
Entscheidungsdatum: 2022-12-06
Aktenzeichen: 6 Ca 1193/22
ECLI: ECLI:DE:ARBGAC:2022:1206.6CA1193.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 626 Abs. 1 BGB , § 615 BGB
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 03.05.2022 nicht aufgelöst ist, sondern bis zum 31.07.2022 fortbestanden hat.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.550,00 € (i. W. dreitausendfünfhundertfünfzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengelds in Höhe von 957,26 € (i. W. neunhundertsiebenundfünfzig Euro, Cent wie nebenstehend) netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2022 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.550,00 € (i. W. dreitausendfünfhundertfünfzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengelds in Höhe von 1.248,60 € (i. W. eintausendzweihundertachtundvierzig Euro, Cent wie nebenstehend) netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2022 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.550,00 € (i. W. dreitausendfünfhundertfünfzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengelds in Höhe von 1.248,60 € (i. W. eintausendzweihundertachtundvierzig Euro, Cent wie nebenstehend) netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2022 zu zahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Widerklage wird abgewiesen.
7. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 92 % und der Kläger 8 %.
8. Streitwert: 47.633,00 EUR.
9. Soweit die Berufung nicht ohnehin gesetzlich zulässig ist, wird sie nicht zugelassen.
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