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3 Ca 2531/20•Arbeitsgericht Aachen, 2020-12-10, 3 Ca 2531/20
3 Ca 2531/20Arbeitsgericht10.12.2020
Einzelfallentscheidung, bei der eine Tätlichkeit (Schubser) und eine schwere Beleidigung nicht als ausreichend für eine fristlose Kündigung angesehen wurde, weil der betreffende Arbeitnehmer zuvor bei einer arbeitsrechtlichen Pflichtverletzung heimlich fotografiert worden war und diese Fotos dem Arbeitgeber vorgelegt worden waren. Im konkreten Fall war allerdings eine ordentliche Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung sozial gerechtfertigt.
Entscheidungsdatum: 2020-12-10
Aktenzeichen: 3 Ca 2531/20
ECLI: ECLI:DE:ARBGAC:2020:1210.3CA2531.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 626 Abs. 1 u. 2 BGB, § 1 Abs. 1 KSchG
Einzelfallentscheidung, bei der eine Tätlichkeit (Schubser) und eine schwere Beleidigung nicht als ausreichend für eine fristlose Kündigung angesehen wurde, weil der betreffende Arbeitnehmer zuvor bei einer arbeitsrechtlichen Pflichtverletzung heimlich fotografiert worden war und diese Fotos dem Arbeitgeber vorgelegt worden waren. Im konkreten Fall war allerdings eine ordentliche Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung sozial gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 30.06.2020 aufgelöst worden ist, sondern bis zum 31.08.2020 fortbestanden hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.
Streitwert: 7.305,-
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