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9 Ca 503/20•Arbeitsgericht Aachen, 2020-08-04, 9 Ca 503/20
9 Ca 503/20Arbeitsgericht04.08.2020
1. Zur Auslegung einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich der Frage, welche Entgeltbestandteile als Faktor in die Abfindung einfließen. 2. Rechtsmissbrauch kann vorliegen, wenn ein Teilzeitantrag nur gestellt wird, um über eine Auszahlung aus einem Arbeitszeitkonto die Abfindung zu erhöhen
Entscheidungsdatum: 2020-08-04
Aktenzeichen: 9 Ca 503/20
ECLI: ECLI:DE:ARBGAC:2020:0804.9CA503.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: §§ 77, 112 BetrVG
Zur Auslegung einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich der Frage, welche Entgeltbestandteile als Faktor in die Abfindung einfließen.
Rechtsmissbrauch kann vorliegen, wenn ein Teilzeitantrag nur gestellt wird, um über eine Auszahlung aus einem Arbeitszeitkonto die Abfindung zu erhöhen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.634,56 EUR festgesetzt.
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