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1 Ca 484/20•Arbeitsgericht Aachen, 2020-06-25, 1 Ca 484/20
1 Ca 484/20Arbeitsgericht25.06.2020
Die unterschiedliche Behandlung von Nachtschichtzuschlägen und Zuschlägen bei sonstiger Nachtarbeit im Manteltarifvertrag für die Süßwarenindustrie ist jedenfalls durch die unterschiedlichen verfolgten Zwecke gerechtfertigt.
Entscheidungsdatum: 2020-06-25
Aktenzeichen: 1 Ca 484/20
ECLI: ECLI:DE:ARBGAC:2020:0625.1CA484.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: Art. 9 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG
Die unterschiedliche Behandlung von Nachtschichtzuschlägen und Zuschlägen bei sonstiger Nachtarbeit im Manteltarifvertrag für die Süßwarenindustrie ist jedenfalls durch die unterschiedlichen verfolgten Zwecke gerechtfertigt.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die klagende Partei.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.359,73 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird zugelassen
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