Arbeitsgericht Aachen, 2020-06-25, 1 Ca 484/20

1 Ca 484/20Arbeitsgericht25.06.2020

Regest

Die unterschiedliche Behandlung von Nachtschichtzuschlägen und Zuschlägen bei sonstiger Nachtarbeit im Manteltarifvertrag für die Süßwarenindustrie ist jedenfalls durch die unterschiedlichen verfolgten Zwecke gerechtfertigt.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Aachen — 1 Ca 484/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-25

Aktenzeichen: 1 Ca 484/20

ECLI: ECLI:DE:ARBGAC:2020:0625.1CA484.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: Art. 9 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG

Leitsätze

Die unterschiedliche Behandlung von Nachtschichtzuschlägen und Zuschlägen bei sonstiger Nachtarbeit im Manteltarifvertrag für die Süßwarenindustrie ist jedenfalls durch die unterschiedlichen verfolgten Zwecke gerechtfertigt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die klagende Partei.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.359,73 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird zugelassen

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