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3 Ca 3947/19•Arbeitsgericht Aachen, 2020-05-28, 3 Ca 3947/19
3 Ca 3947/19Arbeitsgericht28.05.2020
1. Ein (versuchter) Arbeitszeitbetrug dergestalt, dass zunächst korrekt verbuchte Arbeitszeiten, die Verspätungen enthalten, durch Korrekturbelege an den an sich geschuldeten Arbeitsbeginn angepasst weden sollen, ist ein an sich für eine fristlose Kündigung geeigneter Grund. 2. Dies gilt auch und gerade dann, wenn es sich um relativ geringfügige Verspätungen handelte, die der Arbeitgeber voraussichtlich nicht einmal sanktioniert hätte. Eine Abmahnung ist im konkreten Fall nicht erforderlich
Entscheidungsdatum: 2020-05-28
Aktenzeichen: 3 Ca 3947/19
ECLI: ECLI:DE:ARBGAC:2020:0528.3CA3947.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 626 Abs. 1 BGB
Ein (versuchter) Arbeitszeitbetrug dergestalt, dass zunächst korrekt verbuchte Arbeitszeiten, die Verspätungen enthalten, durch Korrekturbelege an den an sich geschuldeten Arbeitsbeginn angepasst weden sollen, ist ein an sich für eine fristlose Kündigung geeigneter Grund.
Dies gilt auch und gerade dann, wenn es sich um relativ geringfügige Verspätungen handelte, die der Arbeitgeber voraussichtlich nicht einmal sanktioniert hätte. Eine Abmahnung ist im konkreten Fall nicht erforderlich
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Streitwert: 8.355,- EUR.
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