Arbeitsgericht Aachen, 2020-05-28, 3 Ca 3947/19

3 Ca 3947/19Arbeitsgericht28.05.2020

Regest

1. Ein (versuchter) Arbeitszeitbetrug dergestalt, dass zunächst korrekt verbuchte Arbeitszeiten, die Verspätungen enthalten, durch Korrekturbelege an den an sich geschuldeten Arbeitsbeginn angepasst weden sollen, ist ein an sich für eine fristlose Kündigung geeigneter Grund. 2. Dies gilt auch und gerade dann, wenn es sich um relativ geringfügige Verspätungen handelte, die der Arbeitgeber voraussichtlich nicht einmal sanktioniert hätte. Eine Abmahnung ist im konkreten Fall nicht erforderlich

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Aachen — 3 Ca 3947/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-05-28

Aktenzeichen: 3 Ca 3947/19

ECLI: ECLI:DE:ARBGAC:2020:0528.3CA3947.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 626 Abs. 1 BGB

Leitsätze

  1. Ein (versuchter) Arbeitszeitbetrug dergestalt, dass zunächst korrekt verbuchte Arbeitszeiten, die Verspätungen enthalten, durch Korrekturbelege an den an sich geschuldeten Arbeitsbeginn angepasst weden sollen, ist ein an sich für eine fristlose Kündigung geeigneter Grund.

  2. Dies gilt auch und gerade dann, wenn es sich um relativ geringfügige Verspätungen handelte, die der Arbeitgeber voraussichtlich nicht einmal sanktioniert hätte. Eine Abmahnung ist im konkreten Fall nicht erforderlich

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  3. Streitwert: 8.355,- EUR.

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