Arbeitsgericht Aachen, 2020-05-26, 4 Ca 681/19

4 Ca 681/19Arbeitsgericht26.05.2020

Regest

1. Einzelfallentscheidung zur Haftung für einen umgestürzten Baum an einem Parkplatz. 2. Im Streitfall wurde eine Verkehrssicherungspflicht für einen Baum an einer Verkehrsfläche mit Publikumsverkehr (öffentlich zugänglicher Parkplatz oder Mitarbeiterparkplatz) angenommen. Diese Verkehrssicherungspflicht kann dazu verpflichten, nach einem Sturm und jedenfalls vor einem angekündigten weiteren Sturm eine Zusatzkontrolle des Baums auf seine Standsicherheit auch außerhalb des turnusgemäßen Kontrollintervalls durchzuführen. Dabei sind sowohl der Zustand des Baums als auch die Heftigkeit der Wetterereignisse zu berücksichtigen. 3. Sofern es nicht um Bagatellschäden geht und eine komplexe Schadensursache zu bewerten ist, kann der Geschädigte unter Umständen Aufwendungen für vorgerichtliche Sachverständigengutachten im Wege des Schadensersatzes gemäß § 249 Abs. 1 BGB von dem Schädiger ersetzt verlangen.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Aachen — 4 Ca 681/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-05-26

Aktenzeichen: 4 Ca 681/19

ECLI: ECLI:DE:ARBGAC:2020:0526.4CA681.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 839 BGB, Art. 34 GG, § 280 BGB, § 241 Abs. 2 BGB

Leitsätze

  1. Einzelfallentscheidung zur Haftung für einen umgestürzten Baum an einem Parkplatz.

  2. Im Streitfall wurde eine Verkehrssicherungspflicht für einen Baum an einer Verkehrsfläche mit Publikumsverkehr (öffentlich zugänglicher Parkplatz oder Mitarbeiterparkplatz) angenommen. Diese Verkehrssicherungspflicht kann dazu verpflichten, nach einem Sturm und jedenfalls vor einem angekündigten weiteren Sturm eine Zusatzkontrolle des Baums auf seine Standsicherheit auch außerhalb des turnusgemäßen Kontrollintervalls durchzuführen. Dabei sind sowohl der Zustand des Baums als auch die Heftigkeit der Wetterereignisse zu berücksichtigen.

  3. Sofern es nicht um Bagatellschäden geht und eine komplexe Schadensursache zu bewerten ist, kann der Geschädigte unter Umständen Aufwendungen für vorgerichtliche Sachverständigengutachten im Wege des Schadensersatzes gemäß § 249 Abs. 1 BGB von dem Schädiger ersetzt verlangen.

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.987,44 € (i. W. zwölftausendneunhundertsiebenundachtzig Euro, Cent wie nebenstehend) nebst Zinsen in Höhe w. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juni 2018 zu zahlen.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Kosten der Nebenintervention trägt der Streithelfer. Ausgenommen sind jeweils die Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts B. entstanden sind; diese Kosten trägt der Kläger.

  4. Der Rechtsmittelstreitwert beträgt 12.987,44 €.

  5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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