Arbeitsgericht Aachen, 2020-03-26, 3 Ga 11/20

3 Ga 11/20Arbeitsgericht26.03.2020

Regest

1. Geht es nicht um die Beschäftigung an sich, sondern nur um den Inhalt der vertraglich geschuldeten Tätigkeit und die Reichweite des Direktionsrechts, sind die Anforderungen an einen Verfügungsgrund beim Beschäftigungsanspruch erhöht. 2. Inhalt und Reichweite des Direktionsrechts sind daher regelmäßig im Hauptsacheverfahren zu klären

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Aachen — 3 Ga 11/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-26

Aktenzeichen: 3 Ga 11/20

ECLI: ECLI:DE:ARBGAC:2020:0326.3GA11.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: §§ 935, 940 ZPO, § 106 GewO

Leitsätze

  1. Geht es nicht um die Beschäftigung an sich, sondern nur um den Inhalt der vertraglich geschuldeten Tätigkeit und die Reichweite des Direktionsrechts, sind die Anforderungen an einen Verfügungsgrund beim Beschäftigungsanspruch erhöht.

  2. Inhalt und Reichweite des Direktionsrechts sind daher regelmäßig im Hauptsacheverfahren zu klären

Tenor

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsteller.

  3. Streitwert: 29.166,67 EUR.

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