Arbeitsgericht Aachen, 2020-02-06, 3 Ca 2494/19

3 Ca 2494/19Arbeitsgericht06.02.2020

Regest

1. Ein Feststellungsinteresse besteht nicht mehr, wenn eine Versetzung zeitlich befristet ist, die Maßnahme aber zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ausgelaufen war. 2. Ein Beschäftigungsantrag ist unbegründet, wenn eine lang anhaltende Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fortbesteht. 3. Zum Direktionsrecht hinsichtlich der Zuweisung von Tätigkeiten als Postzusteller.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Aachen — 3 Ca 2494/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-06

Aktenzeichen: 3 Ca 2494/19

ECLI: ECLI:DE:ARBGAC:2020:0206.3CA2494.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Leitsätze

  1. Ein Feststellungsinteresse besteht nicht mehr, wenn eine Versetzung zeitlich befristet ist, die Maßnahme aber zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ausgelaufen war.

  2. Ein Beschäftigungsantrag ist unbegründet, wenn eine lang anhaltende Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fortbesteht.

  3. Zum Direktionsrecht hinsichtlich der Zuweisung von Tätigkeiten als Postzusteller.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  3. Streitwert: 10.425,00 EUR

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