12 C 431/12•Amtsgericht Rheinberg, 2013-03-28, 12 C 431/12
Amtsgericht Rheinberg, 2013-03-28, 12 C 431/12
12 C 431/12Gericht erster Instanz28.03.2013
Regest
Wer bei unklarer Verkehrslage (eingeschränkte Sicht) überholt, haftet auch dann hälftig für den Schaden, wenn der Unfallgegner gegen die doppelte Rückschaupflicht beim Linksabbiegen verstoßen hat.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Rheinberg — 12 C 431/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-03-28
Aktenzeichen: 12 C 431/12
ECLI: ECLI:DE:AGWES2:2013:0328.12C431.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Amtsgericht Rheinberg
Normen: StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1, § 9 Abs. 4, § 10
Leitsätze
Wer bei unklarer Verkehrslage (eingeschränkte Sicht) überholt, haftet auch dann hälftig für den Schaden, wenn der Unfallgegner gegen die doppelte Rückschaupflicht beim Linksabbiegen verstoßen hat.
Tenor
-
Die Klage wird abgewiesen.
-
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagten als Gesamtschuldner jeweils zur Hälfte.
-
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.