Amtsgericht Rheinberg, 2004-03-02, 10 C 129/03

10 C 129/03Gericht erster Instanz02.03.2004

Regest

1. Die Weiternutzung eines Fahrzeugs trotz unzureichender Profiltiefe stellt eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG dar. 2. Für das Fehlen der Kausalität der Gefahrerhöhung für den Eintritt des Versicherungsfalls trägt der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Rheinberg — 10 C 129/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-03-02

Aktenzeichen: 10 C 129/03

ECLI: ECLI:DE:AGWES2:2004:0302.10C129.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilabteilung

Normen: VVG §§ 23 Abs. 1, 25; BGB § 426; PflVG § 3

Leitsätze

  1. Die Weiternutzung eines Fahrzeugs trotz unzureichender Profiltiefe stellt eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG dar.

  2. Für das Fehlen der Kausalität der Gefahrerhöhung für den Eintritt des Versicherungsfalls trägt der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.443,02 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.03 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

3.900,00 €.

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