Amtsgericht Rheinberg, 1999-04-14, 12 C 472/98

12 C 472/98Gericht erster Instanz14.04.1999

Regest

Ansprüche des Haftpflichtversicherers im Wege des Regresses wegen falscher Restwertermittlung durch den privat durch den Geschädigten beauftragten Sachverständigen ergeben sich aus positiver Vertragsverletzung i. V. m. einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte. Die Ansprüche verjähren in analoger Anwendung des § 638 BGB beginnend mit der Kenntnis der Versicherung vom unrichtigen Gutachten.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Rheinberg — 12 C 472/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-04-14

Aktenzeichen: 12 C 472/98

ECLI: ECLI:DE:AGWES2:1999:0414.12C472.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilabteilung

Normen: BGB § 638 analog; § 328

Leitsätze

Ansprüche des Haftpflichtversicherers im Wege des Regresses wegen falscher Restwertermittlung durch den privat durch den Geschädigten beauftragten Sachverständigen ergeben sich aus positiver Vertragsverletzung i. V. m. einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte. Die Ansprüche verjähren in analoger Anwendung des § 638 BGB beginnend mit der Kenntnis der Versicherung vom unrichtigen Gutachten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 DM abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

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