Amtsgericht Wesel, 2021-03-15, 33 F 21/21

33 F 21/21Gericht erster Instanz15.03.2021

Regest

Zum Schutz eines ungeborenen Kindes kann gemäß § 1666 BGB die gerichtliche Auflage an die werdende Mutter gerechtfertigt sein, wegen ihrer Schwangerschaft Hilfe durch die fachärztliche Beratung und Behandlung durch eine Frauenärztin/ einen Frauenarzt in Anspruch zu nehmen und sich in eine Kinderklinik zu begeben.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Wesel — 33 F 21/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-15

Aktenzeichen: 33 F 21/21

ECLI: ECLI:DE:AGWES1:2021:0315.33F21.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Familienrichter

Normen: BGB §1666; GG Art.1Abs.1; GG Art.2Abs.1

Leitsätze

Zum Schutz eines ungeborenen Kindes kann gemäß § 1666 BGB die gerichtliche Auflage an die werdende Mutter gerechtfertigt sein, wegen ihrer Schwangerschaft Hilfe durch die fachärztliche Beratung und Behandlung durch eine Frauenärztin/ einen Frauenarzt in Anspruch zu nehmen und sich in eine Kinderklinik zu begeben.

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, sich wegen ihrer Schwangerschaft sofort der Hilfe durch die fachärztliche Beratung und Behandlung durch eine ihr vom Jugendamt zu vermittelnde Frauenärztin/ einen ihr vom Jugendamt zu vermittelnden Frauenarzt zu unterziehen und sich in eine ihr vom Jugendamt zu vermittelnde Kinderklinik zu begeben.

Es wird angeordnet, dass die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vor ihrer Zustellung an die Antragsgegnerin zulässig ist.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: 1.500 €

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