Amtsgericht Wesel, 2020-12-04, 5 C 171/20

5 C 171/20Gericht erster Instanz04.12.2020

Regest

Bei einem erfolglosen Kostenwiderspruch gegen einen Mahnbescheid hat die bezifferte Titulierung von im Mahnbescheid geltend gemachten Verfahrenskosten nicht durch Urteil, sondern durch Kostenfestsetzungsbeschluss zu erfolgen.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Wesel — 5 C 171/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-12-04

Aktenzeichen: 5 C 171/20

ECLI: ECLI:DE:AGWES1:2020:1204.5C171.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilrichter

Normen: ZPO § 696 Abs. 1 S. 5

Leitsätze

Bei einem erfolglosen Kostenwiderspruch gegen einen Mahnbescheid hat die bezifferte Titulierung von im Mahnbescheid geltend gemachten Verfahrenskosten nicht durch Urteil, sondern durch Kostenfestsetzungsbeschluss zu erfolgen.

Tenor

Die nach Teil-Vollstreckungsbescheid verbliebene Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

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