4 C 75/19•Amtsgericht Wesel, 2019-10-29, 4 C 75/19
Amtsgericht Wesel, 2019-10-29, 4 C 75/19
4 C 75/19Gericht erster Instanz29.10.2019
Regest
1. Bei der Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner unangemessen benachteiligt, weil sie nicht klar und verständlich formuliert ist, kann die aus der getroffenen Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen objektiv hervorgehende Zielsetzung der gewählten Gestaltungsart berücksichtigt werden. 2. Eine Klausel in den Bedingungen einer Gebrauchtwagen-Garantieverlängerungsvereinbarung ist unwirksam, wenn ein "Selbstbehalt" bezüglich der Materialkosten ohne erkennbaren sachlichen Grund nicht an der Stelle geregelt wird, an der die grundlegenden Rechte und Pflichten aus der Garantie geregelt werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Umfang der Garantie in § 1 (auf Blatt 1 der AGB) geregelt ist und der "Selbstbehalt" durch einen Verweis auf eine Regelung in § 6 (auf Blatt 2 der AGB), der seiner Überschrift nach die Reparatur in einem Fremdbetrieb betrifft, normiert ist. 3. Wird in den AGB einer gegen Entgelt gewährten Garantievereinbarung ein "Selbstbehalt" in der Weise geregelt, die eine (weitere) Zahlungspflicht des Garantienehmers begründet, ist die entsprechende Klausel unangemessen benachteiligend im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn der Ausganspunkt für die Ermittlung des Selbstbehalts (z. B. der Materialpreis) nicht der Höhe nach genau bestimmt ist oder der Verwendungsgegner keinen Einfluss auf die Höhe der Kosten hat, nach der sich der Selbstbehalt ermittelt.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Wesel — 4 C 75/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-10-29
Aktenzeichen: 4 C 75/19
ECLI: ECLI:DE:AGWES1:2019:1029.4C75.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilrichter
Normen: BGB § 305c; BGB § 306; BGB § 307 Abs. 1 S 2; BGB § 443 Abs. 2
Leitsätze
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Bei der Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner unangemessen benachteiligt, weil sie nicht klar und verständlich formuliert ist, kann die aus der getroffenen Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen objektiv hervorgehende Zielsetzung der gewählten Gestaltungsart berücksichtigt werden.
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Eine Klausel in den Bedingungen einer Gebrauchtwagen-Garantieverlängerungsvereinbarung ist unwirksam, wenn ein "Selbstbehalt" bezüglich der Materialkosten ohne erkennbaren sachlichen Grund nicht an der Stelle geregelt wird, an der die grundlegenden Rechte und Pflichten aus der Garantie geregelt werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Umfang der Garantie in § 1 (auf Blatt 1 der AGB) geregelt ist und der "Selbstbehalt" durch einen Verweis auf eine Regelung in § 6 (auf Blatt 2 der AGB), der seiner Überschrift nach die Reparatur in einem Fremdbetrieb betrifft, normiert ist.
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Wird in den AGB einer gegen Entgelt gewährten Garantievereinbarung ein "Selbstbehalt" in der Weise geregelt, die eine (weitere) Zahlungspflicht des Garantienehmers begründet, ist die entsprechende Klausel unangemessen benachteiligend im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn der Ausganspunkt für die Ermittlung des Selbstbehalts (z. B. der Materialpreis) nicht der Höhe nach genau bestimmt ist oder der Verwendungsgegner keinen Einfluss auf die Höhe der Kosten hat, nach der sich der Selbstbehalt ermittelt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 1.371,55 € festgesetzt.
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