Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück, 2023-02-21, 20 Ds - 855 Js 916/22 - 94/22

20 Ds - 855 Js 916/22 - 94/22Gericht erster Instanz21.02.2023

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück — 20 Ds - 855 Js 916/22 - 94/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-02-21

Aktenzeichen: 20 Ds - 855 Js 916/22 - 94/22

ECLI: ECLI:DE:AGWD:2023:0221.20DS855JS916.22.9.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Strafabteilung

Tenor

Der Angeklagte ist schuldig des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in Tatmehrheit mit unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln.

Ihm wird auferlegt, einen Geldbetrag in Höhe von 1.500,00 Euro, zahlbar in monatlichen Raten zu je 250,00 Euro, beginnend in dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats an die Gütersloher Tafel e. V. , IBAN: DE03 4785 0065 0014 0021 25 zu zahlen und dem Gericht die Zahlung durch Einreichung von Belegen nachzuweisen.

Ihm wird die Weisung erteilt, binnen sechs Monaten nach Rechtskraft an einem KIPS-Kurs teilzunehmen.

Von der Auferlegung der Kosten des Verfahrens wird abgesehen.

Angewendete Vorschriften: §§ 113 Abs. 1, 229, 230, 52, 53 StGB, §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 3, 33, Anlage I-III zu § 1 Abs. 1 BtMG, §§ 1, 105 JGG

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