Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück, 2021-11-16, 15 F 98/21

15 F 98/21Gericht erster Instanz16.11.2021

Regest

Einwand anderweitige Rechtshängigkeit bei Rechtshängigkeit eines ausländischen Scheidungsverfahrens

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück — 15 F 98/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-11-16

Aktenzeichen: 15 F 98/21

ECLI: ECLI:DE:AGWD:2021:1116.15F98.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Familienabteilung

Normen: FamFG § 113 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO; ZPO (CH) Art. 62 Abs. 1

Leitsätze

Einwand anderweitige Rechtshängigkeit bei Rechtshängigkeit eines ausländischen Scheidungsverfahrens

Tenor

Die Anträge des Antragsstellers werden als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Verfahrenswert wird auf bis zu 600.000,00 € festgesetzt.

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