9 F 488/01•Amtsgericht Warendorf, 2002-02-08, 9 F 488/01
Amtsgericht Warendorf, 2002-02-08, 9 F 488/01
9 F 488/01Gericht erster Instanz08.02.2002
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Warendorf — 9 F 488/01 — Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2002-02-08
Aktenzeichen: 9 F 488/01
ECLI: ECLI:DE:AGWAF1:2002:0208.9F488.01.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: Abteilung 9
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, in Abänderung des Versäumnisurteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Mai 2000, Az.: 11 UF 30/00, an den Kläger zu 1) für die Monate November und Dezember 2001 jeweils einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 301,40 DM (154,10 EUR) und ab dem Monat Januar 2002 eine monatliche Kindesunterhaltsrente in Höhe von 156,27 EUR zu zahlen sowie an die Klägerin zu 2) für die Monate November und Dezember 2001 jeweils einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 525,00 DM (268,43 EUR) und ab dem Monat Januar 2002 eine monatliche Kindesunterhaltsrente in Höhe von 269,00 EUR zu zahlen, für die Zeit von November 2001 bis einschließlich Februar 2002 abzüglich monatlich je Kläger bereits gezahlter 100,00 DM (51,13 EUR).
Rückstände sind sofort fällig, die laufenden Unterhaltsrenten sind monatlich im Voraus zu zahlen spätestens bis zum 03. eines jeden Monats.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1) 10 % und die Beklagte 90 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung der Gegenseite jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung darf auch durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
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