5 C 414/97•Amtsgericht Warendorf, 1997-08-19, 5 C 414/97
Amtsgericht Warendorf, 1997-08-19, 5 C 414/97
5 C 414/97Gericht erster Instanz19.08.1997
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Warendorf — 5 C 414/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-08-19
Aktenzeichen: 5 C 414/97
ECLI: ECLI:DE:AGWAF1:1997:0819.5C414.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Tenor
Den Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise einer Ordnungshaft bis zu zwei Jahren untersagt, in ihrer Wohnung im Hause durch Musik, Streitigkeiten und Lustgeräusche beim Sexualverkehr Lärm zu verursachen, welcher Zimmerlautstärke übersteigt und dadurch den Kläger in seiner Wohnung in demselben Haus stört.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen den Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
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