Amtsgericht Wuppertal, 2025-06-02, 43 M 3164/24

43 M 3164/24Gericht erster Instanz02.06.2025

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Wuppertal — 43 M 3164/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-06-02

Aktenzeichen: 43 M 3164/24

ECLI: ECLI:DE:AGW:2025:0602.43M3164.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 43

Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 26.11.2024 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Gründe:

Die Kostenerinnerung der Gläubigerin ist zwar gemäß § 5 Abs. 2 GvKostG iVm § 766

Abs. 2 ZPO zulässig, jedoch unbegründet.

Die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 22.11.2024 ist nicht zu

beanstanden. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass der Gerichtsvollzieher

Dritteinkünfte eingeholt hat und die in diesem Zusammenhang entstandenen

Gebühren KV 440 und 708 GvKostG abgerechnet hat.

Denn die Gläubigerin hatte in ihrem Vollstreckungsauftrag vom 21.10.2024

widersprüchliche Angaben gemacht.

Zwar hatte sie in Modul O angegeben, dass Drittauskünfte (Modul M) nur eingeholt

werden sollen, wenn der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht bereit

bzw. nicht anwesend ist. Auf diese Angabe stützt die Gläubigerin ihre Erinnerung.

Denn da der Schuldner hier tatsächlich die Vermögensauskunft abgegeben hat, ist

sie der Meinung, die Drittauskünfte hätten nicht eingeholt werden dürfen.

Im Modul N hatte die Gläubigerin jedoch angegeben, dass die Drittauskünfte nur

dann nicht eingeholt werden sollen, wenn bei einer Vollstreckung in die in der

Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige

Befriedigung zu erwarten ist. Da eine vollständige Befriedigung vorliegend nicht zu

erwarten war, hat der Gerichtsvollzieher aufgrund der Angaben im Modul N die

Drittauskünfte eingeholt.

Wenn die Gläubigerin im Vollstreckungsauftrag widersprüchliche Angaben macht,

muss sie damit rechnen, dass der Gerichtsvollzieher entweder der einen oder der

anderen Anweisung folgt. Das Risiko, dass der Gerichtsvollzieher die Variante wählt,

die die Gläubigerin (jedenfalls retrospektiv) nicht präferiert hätte, geht zu ihren

Lasten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG iVm § 66 Abs. 9 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des

Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem

Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache

oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

Eine schriftlich eingelegte Beschwerde ist zu unterzeichnen.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die

elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für

die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifiziertenelektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der

verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß

§ 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen

Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere

elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die

Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem

01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit

den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen

Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs

mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird

hingewiesen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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