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500 IK 334/24•Amtsgericht Wuppertal, 2024-12-03, 500 IK 334/24
500 IK 334/24Gericht erster Instanz03.12.2024
Entscheidungsdatum: 2024-12-03
Aktenzeichen: 500 IK 334/24
ECLI: ECLI:DE:AGW:2024:1203.500IK334.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 500
Die Ehefrau des Schuldners, I. G. hat bei der Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens des Schuldners in voller Höhe unberücksichtigt zu bleiben. Der pfändbare Betrag bestimmt sich nach der Anlage zu § 850 c Abs. 5 Zivilprozessordnung aus der in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung enthaltenen Tabelle. I. G. wird jedoch nicht als unterhaltsberechtigte Person gezählt.
Die Wirkungen dieses Beschlusses erstrecken sich auch auf ein nach Aufhebung anschließendes Restschuldbefreiungsverfahren.
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