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33 C 140/24•Amtsgericht Wuppertal, 2024-11-14, 33 C 140/24
33 C 140/24Gericht erster Instanz14.11.2024
Entscheidungsdatum: 2024-11-14
Aktenzeichen: 33 C 140/24
ECLI: ECLI:DE:AGW:2024:1114.33C140.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 33
Normen: BGB § 816 Abs.2; BGB §§ 185 Abs. 2, 195, 215; ZPO § 836 Abs. 2
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 617,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Hiervon ausgenommen sind die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten. Diese hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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