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500 IK 221/24•Amtsgericht Wuppertal, 2024-10-18, 500 IK 221/24
500 IK 221/24Gericht erster Instanz18.10.2024
Entscheidungsdatum: 2024-10-18
Aktenzeichen: 500 IK 221/24
ECLI: ECLI:DE:AGW:2024:1018.500IK221.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 500
Normen: §§ 36 Abs. und 4 InsO, 850 f Abs. 1 Nr. 2 ZPO
Der der Schuldnerin nach §§ 36 Abs. 1 InsO, 850 c ZPO monatlich pfändungsfrei zu belassene Teil ihres Arbeitseinkommens, bzw. gleichgestellten Einkunftsarten wird um monatlich 326,36 EUR erhöht.
Zur Ausführung dieses Beschlusses haben die Drittschuldnerinnen, um den pfändbaren Betrag festzustellen, sich untereinander selbst zu verständigen (vgl. auch Beschluss vom 01.09.2024 bzgl. der Zusammenrechnung der Renteneinkünfte).
Die Wirkungen dieses Beschlusses erstrecken sich auch auf ein nach Aufhebung anschließendes Restschuldbefreiungsverfahren.
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