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145 IN 180/21•Amtsgericht Wuppertal, 2021-11-22, 145 IN 180/21
145 IN 180/21Gericht erster Instanz22.11.2021
Entscheidungsdatum: 2021-11-22
Aktenzeichen: 145 IN 180/21
ECLI: ECLI:DE:AGW:2021:1122.145IN180.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 145
Der Antrag des Schuldners vom 07.10.2021 auf Änderung der Berücksichtigung seiner Tochter T als unterhaltsberechtigte Person aufgrund der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses wird zurückgewiesen.
Aufgrund des im Gegenzug gestellten Antrag des Verwalters vom 18.10.2021 wird bestimmt:
Die Tochter des Schuldners, T hat bei der Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens des Schuldners in voller Höhe unberücksichtigt zu bleiben. Der pfändbare Betrag bestimmt sich nach der Anlage zu § 850 c Abs. 5 Zivilprozessordnung aus der in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung enthaltenen Tabelle. T wird jedoch in Abänderung des Beschlusses vom 07.09.2021 nicht als unterhaltsberechtigte Person gezählt.
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