Amtsgericht Wuppertal, 2021-11-22, 145 IN 180/21

145 IN 180/21Gericht erster Instanz22.11.2021

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Wuppertal — 145 IN 180/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-11-22

Aktenzeichen: 145 IN 180/21

ECLI: ECLI:DE:AGW:2021:1122.145IN180.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 145

Tenor

Der Antrag des Schuldners vom 07.10.2021 auf Änderung der Berücksichtigung seiner Tochter T als unterhaltsberechtigte Person aufgrund der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses wird zurückgewiesen.

Aufgrund des im Gegenzug gestellten Antrag des Verwalters vom 18.10.2021 wird bestimmt:

Die Tochter des Schuldners, T hat bei der Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens des Schuldners in voller Höhe unberücksichtigt zu bleiben. Der pfändbare Betrag bestimmt sich nach der Anlage zu § 850 c Abs. 5 Zivilprozessordnung aus der in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung enthaltenen Tabelle. T wird jedoch in Abänderung des Beschlusses vom 07.09.2021 nicht als unterhaltsberechtigte Person gezählt.

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