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44 M 7876/19•Amtsgericht Wuppertal, 2020-02-14, 44 M 7876/19
44 M 7876/19Gericht erster Instanz14.02.2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-14
Aktenzeichen: 44 M 7876/19
ECLI: ECLI:DE:AGW:2020:0214.44M7876.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 44
In der Zwangsvollstreckungssache
wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des hiesigen Amtsgerichts vom 24.10.2019 - Aktenzeichen: 44 M 7876/19 - wie folgt geändert:
Auf Antrag der Gläubigerin vom 03.12.2019 wird angeordnet, dass die Drittschuldnerin zur Ermittlung des monatlich pfändbaren Betrages des monatlichen Arbeitseinkommens des Schuldners wie folgt vorzugehen hat:
Zu dem wie üblich zu ermittelten Nettoeinkommen des Schuldners ist ein Betrag in Höhe von 310,00 EUR hinzuzurechnen.
Aus dem sich daraus ergebenden Betrag ist durch die Drittschuldnerin in entsprechender Anwendung der Tabelle zu § 850c ZPO der pfändbare Betrag des Einkommens des Schuldners zu ermitteln.
Dieser Beschluss wird mit Rechtskraft wirksam.
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