12 OWi 485/15 (b)•Amtsgericht Wuppertal, 2015-12-07, 12 OWi 485/15 (b)
Amtsgericht Wuppertal, 2015-12-07, 12 OWi 485/15 (b)
12 OWi 485/15 (b)Gericht erster Instanz07.12.2015
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Wuppertal — 12 OWi 485/15 (b) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-12-07
Aktenzeichen: 12 OWi 485/15 (b)
ECLI: ECLI:DE:AGW:2015:1207.12OWI485.15B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12
Tenor
Auf den Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung vom 19.11.2015 wird der Verwaltungsbehörde - Stadt Wuppertal - aufgegeben, diesem Einsicht in die im Schriftsatz vom 19.11.2015 aufgeführten Unterlagen und Beweismittel, insbesondere auch in die bei der Bußgeldbehörde vorhandenen vollständigen digitalen Falldateien der Geschwindigkeitsmessungen des Tattages, auch soweit diese nicht den Betroffenen betreffen, zu verschaffen und in unverschlüsselter Form, das heißt einschließlich der unverschlüsselten Rohmessdaten sowie - falls dann noch erforderlich - den dazugehörigen öffentlichen Schlüssel / Token zu Händen des Verteidigers zur Verfügung zu stellen.
Dabei ist ein geeignetes Speichermedium vom Betroffenen oder seinem Verteidiger der Behörde zur Verfügung zu stellen. Das bespielte Speichermedium ist dem Verteidiger wiederum in seine Kanzleiräume zu übersenden.
Die Kosten dieses Rechtsbehelfsverfahrens sowie die innerhalb dessen entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
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