Amtsgericht Wuppertal, 2015-09-24, 110 III 3/15

110 III 3/15Gericht erster Instanz24.09.2015

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Wuppertal — 110 III 3/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-09-24

Aktenzeichen: 110 III 3/15

ECLI: ECLI:DE:AGW:2015:0924.110III3.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 110

Normen: Art. 267 AEUV

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV zur Beantwortung folgender Frage vorgelegt:

Sind Art. 18 und 21 AEUV dahingehend auszulegen, dass die Behörden eines Mitgliedsstaats verpflichtet sind, die Namensänderung eines Angehörigen dieses Staates anzuerkennen, wenn dieser zugleich Angehöriger eines anderen Mitgliedsstaats ist und in diesem Mitgliedsstaat durch eine nicht mit einer familienrechtlichen Statusänderung verbundenen Namensänderung seinen ursprünglichen, bei Geburt erhaltenen Familiennamen (zurück-)erworben hat, obwohl der Erwerb des Namens nicht während des gewöhnlichen Aufenthaltes des Angehörigen in dem anderen Mitgliedstaat und auf seinen eigenen Antrag hin erfolgt ist?

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