Amtsgericht Wuppertal, 2012-11-28, 36 C 256/12

36 C 256/12Gericht erster Instanz28.11.2012

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Wuppertal — 36 C 256/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-11-28

Aktenzeichen: 36 C 256/12

ECLI: ECLI:DE:AGW:2012:1128.36C256.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 36

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 49,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Mahnkosten in Höhe von 10,00 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 39,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Kosten des Verfahrens in Höhe von 51,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2011 sowie die bisher entstandenen Vollstreckungskosten in Höhe von 208,20 € zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Kontoauszüge der letzten sechs Monate vor Zustellung des Pfändungsbeschlusses in Kopie an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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