145 IN 163/11•Amtsgericht Wuppertal, 2012-04-05, 145 IN 163/11
Amtsgericht Wuppertal, 2012-04-05, 145 IN 163/11
145 IN 163/11Gericht erster Instanz05.04.2012
Regest
Der Insolvenzantrag eines Gläubigers (hier des Finanzamtes) wird unzulässig, wenn der Schuldner die For-derung begleicht und das Finanzamt nachgeschobene Forderungen nicht ausreichend glaubhaft macht. § 14 Abs. 1 Satz 2 n.F. InsO lässt nicht die Notwendigkeit des Fortbestehen eines Insolvenzgrundes entfal-len. Dieser ist seitens der Gläubigerin vielmehr weiterhin glaubhaft zu machen.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Wuppertal — 145 IN 163/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-04-05
Aktenzeichen: 145 IN 163/11
ECLI: ECLI:DE:AGW:2012:0405.145IN163.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 145
Normen: § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO n.F.
Leitsätze
Der Insolvenzantrag eines Gläubigers (hier des Finanzamtes) wird unzulässig, wenn der Schuldner die For-derung begleicht und das Finanzamt nachgeschobene Forderungen nicht ausreichend glaubhaft macht.
§ 14 Abs. 1 Satz 2 n.F. InsO lässt nicht die Notwendigkeit des Fortbestehen eines Insolvenzgrundes entfal-len. Dieser ist seitens der Gläubigerin vielmehr weiterhin glaubhaft zu machen.
Tenor
Der Insolvenzantrag vom 18.02.2011 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig zurückgewiesen.
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