Amtsgericht Wuppertal, 2011-10-17, 12 OWi 135/11 (623 Js-OWi 1004/11)

12 OWi 135/11 (623 Js-OWi 1004/11)Gericht erster Instanz17.10.2011

Regest

Eine Verpflichtung, dem Verteidiger die auf der Dienststelle des Polizeipräsidiums Düsseldorf beim Verkehrsdienst Hilden vorgehaltene Bedienungsanleitung des Messgeräts zu kopieren und eine solche Kopie zu übersenden, besteht nicht. Es bestand Gelegenheit, die Betriebsanleitung auf der Dienststelle der Autobahnpolizei in Hilden einzusehen. Angesichts dessen wurden die Verteidigungsrechte des Betroffenen nicht in unzulässiger Weise beschnitten.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Wuppertal — 12 OWi 135/11 (623 Js-OWi 1004/11) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-10-17

Aktenzeichen: 12 OWi 135/11 (623 Js-OWi 1004/11)

ECLI: ECLI:DE:AGW:2011:1017.12OWI135.11.623JS.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 12 des Amtsgerichts

Normen: StVO §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4, StVG § 24 Abs. 1, BKaV Nr. 11.3.5

Leitsätze

Eine Verpflichtung, dem Verteidiger die auf der Dienststelle des Polizeipräsidiums Düsseldorf beim Verkehrsdienst Hilden vorgehaltene Bedienungsanleitung des Messgeräts zu kopieren und eine solche Kopie zu übersenden, besteht nicht. Es bestand Gelegenheit, die Betriebsanleitung auf der Dienststelle der Autobahnpolizei in Hilden einzusehen. Angesichts dessen wurden die Verteidigungsrechte des Betroffenen nicht in unzulässiger Weise beschnitten.

Tenor

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer

Geldbuße von 80,- Euro

verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

(§§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 Abs. 1 StVG, Nr. 11.3.5 BKatV).

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