145 IN 453/04•Amtsgericht Wuppertal, 2011-08-17, 145 IN 453/04
Amtsgericht Wuppertal, 2011-08-17, 145 IN 453/04
145 IN 453/04Gericht erster Instanz17.08.2011
Regest
Eine Versagung der Restschuldbefreiung vor Beendigung des Insolvenzverfahrens richtet sich auch bei einer freigegebenen selbständigen Tätigkeit bei Nichterteilen von Auskünften über die Einnahmen und Ausgaben und Nichtabführung von tatsächlich pfändbaren Einkommensanteilen nach § 290 I Nr. 5 InsO. Auf ein fiktives Einkommen im Sinne des § 295 II InsO ist hingegen nicht abzustellen.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Wuppertal — 145 IN 453/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-17
Aktenzeichen: 145 IN 453/04
ECLI: ECLI:DE:AGW:2011:0817.145IN453.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 145 des Amtsgerichts
Normen: § 300 InsO, § 35 II InsO, § 295 II InsO, § 296 InsO, § 290 I Nr. 5 InsO
Leitsätze
Eine Versagung der Restschuldbefreiung vor Beendigung des Insolvenzverfahrens richtet sich auch bei einer freigegebenen selbständigen Tätigkeit bei Nichterteilen von Auskünften über die Einnahmen und Ausgaben und Nichtabführung von tatsächlich pfändbaren Einkommensanteilen nach § 290 I Nr. 5 InsO. Auf ein fiktives Einkommen im Sinne des § 295 II InsO ist hingegen nicht abzustellen.
Tenor
wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt.
Die durch den Versagungsantrag verursachten Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner; für die Gerichtskosten haftet jedoch im Verhältnis zur Staatskasse vorrangig der Versagungsantragsteller.
Gegenstandswert (§ 28 RVG): -4.000,00 EUR.
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