12 Gs-622 Js 7201/10-35/11•Amtsgericht Wuppertal, 2011-03-10, 12 Gs-622 Js 7201/10-35/11
Amtsgericht Wuppertal, 2011-03-10, 12 Gs-622 Js 7201/10-35/11
12 Gs-622 Js 7201/10-35/11Gericht erster Instanz10.03.2011
Regest
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO liegen nicht vor, wenn die Untersuchungshaft lediglich in anderer Sache vollstreckt wird.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Wuppertal — 12 Gs-622 Js 7201/10-35/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-10
Aktenzeichen: 12 Gs-622 Js 7201/10-35/11
ECLI: ECLI:DE:AGW:2011:0310.12GS622JS7201.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 12 des Amtsgerichts
Normen: StPO § 140 Abs. 2 Nr. 4
Leitsätze
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO liegen nicht vor, wenn die Untersuchungshaft lediglich in anderer Sache vollstreckt wird.
Tenor
wird der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts X als Pflichtverteidiger zurückgewiesen.
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