Amtsgericht Wuppertal, 2011-03-10, 12 Gs-622 Js 7201/10-35/11

12 Gs-622 Js 7201/10-35/11Gericht erster Instanz10.03.2011

Regest

Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO liegen nicht vor, wenn die Untersuchungshaft lediglich in anderer Sache vollstreckt wird.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Wuppertal — 12 Gs-622 Js 7201/10-35/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-10

Aktenzeichen: 12 Gs-622 Js 7201/10-35/11

ECLI: ECLI:DE:AGW:2011:0310.12GS622JS7201.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 12 des Amtsgerichts

Normen: StPO § 140 Abs. 2 Nr. 4

Leitsätze

Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO liegen nicht vor, wenn die Untersuchungshaft lediglich in anderer Sache vollstreckt wird.

Tenor

wird der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts X als Pflichtverteidiger zurückgewiesen.

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