145 IK 726/04•Amtsgericht Wuppertal, 2005-08-03, 145 IK 726/04
Amtsgericht Wuppertal, 2005-08-03, 145 IK 726/04
145 IK 726/04Gericht erster Instanz03.08.2005
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Wuppertal — 145 IK 726/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-08-03
Aktenzeichen: 145 IK 726/04
ECLI: ECLI:DE:AGW:2005:0803.145IK726.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abt. 145 des Amtsgerichts
Tenor
wird der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt (§ 291 InsO):
Die Schuldnerin erlangt Restschuldbefreiung, wenn sie in der Laufzeit ihrer Abtretungserklärung vom 29.11.2004 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vorliegen.
Der bisherige Treuhänder, Rechtsanwalt S, G-Straße, ####1 X, nimmt kraft Gesetzes die Aufgaben des Treuhänders nach § 291 Abs. 2, § 292 InsO wahr (§ 313 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Auf den Treuhänder gehen die pfändbaren Forderungen der Schuldnerin auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge nach Maßgabe der Abtretungserklärung vom 29.11.2004 für die Dauer ihrer Laufzeit über. Die Laufzeit der Abtretung hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 22.02.2005 begonnen und beträgt sechs Jahre.
Der Versagungsantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, die durch den Antrag verursacht worden sind, trägt die Versagungsantragstellerin.
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