99 UR II 75/94 WEG•Amtsgericht Wuppertal, 1994-12-21, 99 UR II 75/94 WEG
Amtsgericht Wuppertal, 1994-12-21, 99 UR II 75/94 WEG
99 UR II 75/94 WEGGericht erster Instanz21.12.1994
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Wuppertal — 99 UR II 75/94 WEG — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-12-21
Aktenzeichen: 99 UR II 75/94 WEG
ECLI: ECLI:DE:AGW:1994:1221.99UR.II75.94WEG.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 99 des Amtsgerichts
Tenor
Der Antragsgegenerin wird aufgegeben, dafür zu sorgen, dass ihre beiden Kinder keinen ruhestörenden Lärm in ihrer Wohnung und im Hause, verursachen.
Die Antragsgegenerin hat insbesondere dafür zu sorgen, dass lautes Kreischen und Brüllen, lautes Türenschlagen, lautes mit Hammerschlägen vergleichbares Trampeln auf dem Fußboden, Grölen im Treppenhaus sowie das Schlagen mit Stöcken gegen die Eisenstäbe auf dem Balkon und gegen die Eisenstäbe des Geländers im Hausflur unterbleiben.
Die Gerichtskosten werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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