Amtsgericht Viersen, 2013-08-08, 32 C 369/12

32 C 369/12Gericht erster Instanz08.08.2013

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Viersen — 32 C 369/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-08-08

Aktenzeichen: 32 C 369/12

ECLI: ECLI:DE:AGVIE:2013:0808.32C369.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilrichter

Normen: BGB §§ 305 ff.; BGB §§ 812, 818

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.153,94 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.11.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren von 175,53 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2012 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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