Amtsgericht Unna, 2024-01-19, 81 Ds-301 Js 409/23-48/23

81 Ds-301 Js 409/23-48/23Gericht erster Instanz19.01.2024

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Unna — 81 Ds-301 Js 409/23-48/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-01-19

Aktenzeichen: 81 Ds-301 Js 409/23-48/23

ECLI: ECLI:DE:AGUN1:2024:0119.81DS301JS409.23.4.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Einzelrichter

Normen: StGB §§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 d, e 229, 230, 142, 52, 53; JGG 1, 105

Tenor

Der Angeklagte ist der Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig.

Er hat einen Geldbetrag von 2500,00 Euro zu zahlen und zwar in monatlichen Teilbeträgen von 500,00 Euro, fällig zum 15. eines jeden Monats, erstmals in dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monat an

Caritasverband, Obdachlosenhilfe, A-Straße, O1.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Dem Angeklagten wird die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen.

Sein Führerschein wird eingezogen.

Vor Ablauf von noch 6 Monaten darf die Verwaltungsbehörde ihm keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

§§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 d, e, 229, 230, 142, 52, 53, 69, 69a StGB, 1, 105 JGG

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