Amtsgericht Unna, 2022-11-30, 16 C 223/22

16 C 223/22Gericht erster Instanz30.11.2022

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Unna — 16 C 223/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-11-30

Aktenzeichen: 16 C 223/22

ECLI: ECLI:DE:AGUN1:2022:1130.16C223.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Einzelrichter

Normen: § 16 Abs. 1 BORA

Tenor

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 30.06.2022 (22-2090806-0-2) bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass Gläubiger der titulierten Forderungen die Anwaltsgemeinschaft A1, C1, D1, E1 und F1 (Rechtsanwälte A1 & Kollegen GbR) ist und dass Zinsen von der titulierten Hauptforderung erst ab dem 27.05.2022 geschuldet sind.

Hinsichtlich der weitergehenden Zinsforderung wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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