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16 C 509/19•Amtsgericht Unna, 2020-03-04, 16 C 509/19
16 C 509/19Gericht erster Instanz04.03.2020
Entscheidungsdatum: 2020-03-04
Aktenzeichen: 16 C 509/19
ECLI: ECLI:DE:AGUN1:2020:0304.16C509.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Es wird festgestellt, dass die Mitgliedschaft des Klägers beim Beklagten nicht durch einen auf Aufforderung zur Abstimmung vom 27.06.2019 per E-Mail gefassten Beschluss, dem Kläger mitgeteilt mit Schreiben vom 02.07.2019, oder durch einen Beschluss vom 15.11.2019 beendet wurde.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen die vorläufige Vollstreckung abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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