Amtsgericht Unna, 2011-05-26, 5 M 0789-11

5 M 0789-11Gericht erster Instanz26.05.2011

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Unna — 5 M 0789-11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-05-26

Aktenzeichen: 5 M 0789-11

ECLI: ECLI:DE:AGUN1:2011:0526.5M0789.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Geschäftsstelle

Tenor

der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Zwangsvollstreckung nicht mit der Begründung abzulehnen, es liege keine ordnungsgemäße Rechtsnachfolgeklausel im Sinne des § 727 ZPO in Verbindung mit den §§ 724, 725 ZPO vor.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

Der Streitwert wird auf bis zu 300,- € festgesetzt.

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