Amtsgericht Unna, 2011-04-07, 18 AR 18/11

18 AR 18/11Gericht erster Instanz07.04.2011

Regest

Die Wirksamkeit einer Aufrechnung von Verteidigergebühren mit einem abgetretenen Erstattungsanspruch des Freigesprochenen kann nicht mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 30 a EGGVG überprüft werden.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Unna — 18 AR 18/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-07

Aktenzeichen: 18 AR 18/11

ECLI: ECLI:DE:AGUN1:2011:0407.18AR18.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Zivilabteilung

Normen: EGGVG § 30 a

Leitsätze

Die Wirksamkeit einer Aufrechnung von Verteidigergebühren mit einem abgetretenen Erstattungsanspruch des Freigesprochenen kann nicht mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 30 a EGGVG überprüft werden.

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 30 a EGGVG ist unzulässig.

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