Amtsgericht Tecklenburg, 2013-08-05, 20 F 21/13

20 F 21/13Gericht erster Instanz05.08.2013

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Tecklenburg — 20 F 21/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-05

Aktenzeichen: 20 F 21/13

ECLI: ECLI:DE:AGTE:2013:0805.20F21.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Einzelrichter

Tenor

Es sollen Beobachtungen einer Interaktion zwischen dem Kind Name und der antragstellenden Kindesmutter nach Vorgabe und Weisung des Sachverständigen Name zur Beantwortung der mit Beweisbeschluss vom 19.09.2012 aufgeworfenen Fragen stattfinden.

Dem Vormund wird aufgegeben, dafür Sorge zu tragen, dass Name an den Interaktionsbeobachtungen in dem von dem Sachverständigen vorgegebenen Maß und Umfang teilnimmt. Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass im Weigerungsfall Zwangsmittel verhängt werden können.

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