Amtsgericht Rheinbach, 2021-03-24, 26 C 193/16

26 C 193/16Gericht erster Instanz24.03.2021

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Rheinbach — 26 C 193/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-24

Aktenzeichen: 26 C 193/16

ECLI: ECLI:DE:AGSU3:2021:0324.26C193.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Zivilabteilung

Tenor

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 800,00 EUR Schmerzensgeld abzüglich am 07.01.2016 bereits gezahlter 500,00 EUR zu zahlen, nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2015.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger materielle Schäden zu ersetzen, die zukünftig aufgrund der durch den Unfall verursachten Sprünge an den Zähnen 11 und 21 entstehen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Dritten übergegangen ist oder übergehen wird.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 50,00 EUR zu zahlen, nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2015.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 74 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 26 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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