Amtsgericht Königswinter, 2005-07-06, 7 F 60/04

7 F 60/04Gericht erster Instanz06.07.2005

Regest

Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente bei öffentlich rechtlichen Zusatzversorgern

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Königswinter — 7 F 60/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-07-06

Aktenzeichen: 7 F 60/04

ECLI: ECLI:DE:AGSU2:2005:0706.7F60.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Abt

Normen: § 1587 g

Leitsätze

Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente bei öffentlich rechtlichen Zusatzversorgern

Tenor

  1. Der vom Amtsgericht Königswinter mit Beschluss vom 15. 09. 1983 (Az. 7 F 95/82 VA) angeordnete Versorgungsausgleich nach § 1587b BGB wird mit Wirkung zum 01.08.2004 dahingehend abgeändert, dass der Tenor nunmehr lautet:

Vom Versicherungskonto Nr.53 130842 B 068 des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Versicherungskonto Nr. 53 200348 B 599 der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 270,16 DM, bezogen auf den 31. 05. 1982, anstatt in Höhe von 305,65 DM übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei Rheinische Versorgungskassen (Personalnr. 043.2-R 0138994/01/3 VA 1872) werden auf dem Versicherungskonto Nr. 53200348 B 599 der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 198,81 DM, bezogen auf den 31. 05. 1982, anstatt von 23,11 DM begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

  1. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

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