Amtsgericht Siegburg, 2021-12-16, 318 F 98/21

318 F 98/21Gericht erster Instanz16.12.2021

Regest

Die Entscheidung über die Durchführung einer Impfung gegen COVID-19 (Corona Virus Disease 2019) ist bei einer vorhandenen Empfehlung der Impfung durch die Ständige Impfkommission (STIKO) und bei einem die Impfung befürwortenden Kindeswillen auf denjenigen Elternteil zu übertragen, der die Impfung befürwortet (folgend OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.08.2021 - 6 UF 120/219)

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Siegburg — 318 F 98/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-12-16

Aktenzeichen: 318 F 98/21

ECLI: ECLI:DE:AGSU1:2021:1216.318F98.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 318. Familienabteilung

Normen: § 1628 BGB

Leitsätze

Die Entscheidung über die Durchführung einer Impfung gegen COVID-19 (Corona Virus Disease 2019) ist bei einer vorhandenen Empfehlung der Impfung durch die Ständige Impfkommission (STIKO) und bei einem die Impfung befürwortenden Kindeswillen auf denjenigen Elternteil zu übertragen, der die Impfung befürwortet (folgend OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.08.2021 - 6 UF 120/219)

Tenor

Die Entscheidung über die Durchführung der Impfung gegen COVID-19 (Corona Virus Disease 2019) für die Kinder

K1, geboren am xx.xx.2006, und

K2, geboren am xx.xx.2010,

wird auf die Antragstellerin und Kindesmutter übertragen, wobei die Impfentscheidung für K2 erst für den Zeitraum ab Vollendung seines 12. Lebensjahres oder einer künftigen ausdrücklichen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut auch für jüngere Kinder gilt.

Die Gerichtskosten tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

Der Verfahrenswert wird auf 4.000 Euro festgesetzt.

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