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318 F 98/21•Amtsgericht Siegburg, 2021-12-16, 318 F 98/21
318 F 98/21Gericht erster Instanz16.12.2021
Die Entscheidung über die Durchführung einer Impfung gegen COVID-19 (Corona Virus Disease 2019) ist bei einer vorhandenen Empfehlung der Impfung durch die Ständige Impfkommission (STIKO) und bei einem die Impfung befürwortenden Kindeswillen auf denjenigen Elternteil zu übertragen, der die Impfung befürwortet (folgend OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.08.2021 - 6 UF 120/219)
Entscheidungsdatum: 2021-12-16
Aktenzeichen: 318 F 98/21
ECLI: ECLI:DE:AGSU1:2021:1216.318F98.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 318. Familienabteilung
Normen: § 1628 BGB
Die Entscheidung über die Durchführung einer Impfung gegen COVID-19 (Corona Virus Disease 2019) ist bei einer vorhandenen Empfehlung der Impfung durch die Ständige Impfkommission (STIKO) und bei einem die Impfung befürwortenden Kindeswillen auf denjenigen Elternteil zu übertragen, der die Impfung befürwortet (folgend OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.08.2021 - 6 UF 120/219)
Die Entscheidung über die Durchführung der Impfung gegen COVID-19 (Corona Virus Disease 2019) für die Kinder
K1, geboren am xx.xx.2006, und
K2, geboren am xx.xx.2010,
wird auf die Antragstellerin und Kindesmutter übertragen, wobei die Impfentscheidung für K2 erst für den Zeitraum ab Vollendung seines 12. Lebensjahres oder einer künftigen ausdrücklichen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut auch für jüngere Kinder gilt.
Die Gerichtskosten tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
Der Verfahrenswert wird auf 4.000 Euro festgesetzt.
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