Amtsgericht Siegburg, 2021-07-26, 115 C 2/21

115 C 2/21Gericht erster Instanz26.07.2021

Regest

Die Schließung einer Gaststätte aufgrund abstrakt-genereller Maßnahmen zur Eindämmung der Cornoa-Pandemie begründet keinen Leistungsanspruch aus einer Betriebsschließungsversicherung, weil diese nur Risiken abdeckt, die aus dem Betrieb selbst herrühren.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Siegburg — 115 C 2/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-07-26

Aktenzeichen: 115 C 2/21

ECLI: ECLI:DE:AGSU1:2021:0726.115C2.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 115. Zivilabteilung

Normen: BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2

Leitsätze

Die Schließung einer Gaststätte aufgrund abstrakt-genereller Maßnahmen zur Eindämmung der Cornoa-Pandemie begründet keinen Leistungsanspruch aus einer Betriebsschließungsversicherung, weil diese nur Risiken abdeckt, die aus dem Betrieb selbst herrühren.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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