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115 C 2/21•Amtsgericht Siegburg, 2021-07-26, 115 C 2/21
115 C 2/21Gericht erster Instanz26.07.2021
Die Schließung einer Gaststätte aufgrund abstrakt-genereller Maßnahmen zur Eindämmung der Cornoa-Pandemie begründet keinen Leistungsanspruch aus einer Betriebsschließungsversicherung, weil diese nur Risiken abdeckt, die aus dem Betrieb selbst herrühren.
Entscheidungsdatum: 2021-07-26
Aktenzeichen: 115 C 2/21
ECLI: ECLI:DE:AGSU1:2021:0726.115C2.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 115. Zivilabteilung
Normen: BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2
Die Schließung einer Gaststätte aufgrund abstrakt-genereller Maßnahmen zur Eindämmung der Cornoa-Pandemie begründet keinen Leistungsanspruch aus einer Betriebsschließungsversicherung, weil diese nur Risiken abdeckt, die aus dem Betrieb selbst herrühren.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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