Amtsgericht Siegburg, 2019-07-05, 112 C 185/18

112 C 185/18Gericht erster Instanz05.07.2019

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Siegburg — 112 C 185/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-07-05

Aktenzeichen: 112 C 185/18

ECLI: ECLI:DE:AGSU1:2019:0705.112C185.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 112. Zivilabteilung

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der im Mahnbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom xx.xx.xxxx, Az. XYZ, unter I. 1. aufgeführten Forderung in Höhe von 215,60 Euro erledigt ist.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 285,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2018 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar.

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