Amtsgericht Siegburg, 2011-07-27, 151 C 2/11

151 C 2/11Gericht erster Instanz27.07.2011

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Siegburg — 151 C 2/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-07-27

Aktenzeichen: 151 C 2/11

ECLI: ECLI:DE:AGSU1:2011:0727.151C2.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 151. Zivilabteilung

Tenor

  1. Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 15.12.2010 (zu Tagesordnungspunkt Nr. 1 A) wird in folgenden Punkten für ungültig erklärt:

„Die beiden braunen Mülltonnen sind in der hinteren linken Ecke des Grundstücks aufzustellen“.

„Zukünftige Tonnen sollen neben den grünen Tonnen (links vorne hinter der Garage) platziert werden“.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 2/3 und die

Beklagten zu 1/3.

Die Kosten des Beigetretenen tragen die Kläger zu 2/3 und der

Beigetretene selbst zu 1/3.

  1. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung der Gegenseite durch

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu

vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Gegenseite nicht zuvor

Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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